Artikel 10 VO (EU) 2019/829

Aufhebung der Richtlinie 2008/61/EG und Übergangszeitraum für die nach dieser Richtlinie genehmigten Tätigkeiten

Die Richtlinie 2008/61/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Die gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie erteilten Genehmigungen für Tätigkeiten laufen am 31. Dezember 2020 aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.