Artikel 9 VO (EU) 2019/829

Bei Verstößen zu treffende Maßnahmen

1. Die zuständige Behörde kann von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person verlangen, dass sie unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

2. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Tätigkeiten verantwortliche Person gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, so ergreift diese Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nicht weiter gegen diese Bestimmungen verstoßen wird. Zu diesen Maßnahmen kann der Widerruf oder die Aussetzung der Genehmigung nach Artikel 5 gehören.

3. Hat die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß Absatz 2 — mit Ausnahme des Widerrufs der Genehmigung — ergriffen und dauert der Verstoß gegen diese Verordnung an, so widerruft sie die Genehmigung unverzüglich.

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