Artikel 8 VO (EU) 2019/829
Allgemeine Bestimmungen für die Konformitätskontrolle
Die zuständige Behörde überwacht die spezifizierten Tätigkeiten, um sicherzustellen, dass alle nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Jeglicher Befall des spezifizierten Materials durch spezifizierte Schädlinge, die nicht nach dieser Verordnung genehmigt sind, oder durch andere Schädlinge, die als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden, wird unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet. Für den Fall, dass es sich bei dem spezifizierten Material um einen spezifizierten Schädling handelt, betrifft die Überwachung dessen potenziellen Befall durch andere, nicht gemäß dieser Verordnung genehmigte spezifizierte Schädlinge oder durch alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;
- b)
- alle Vorfälle, die zum Entkommen oder zum wahrscheinlichen Entkommen der unter Buchstabe a genannten Schädlinge in die Umwelt führen, werden unverzüglich von der für die Tätigkeiten verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde gemeldet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.