Artikel 7 VO (EU) 2019/829

Besondere Bestimmungen für amtliche Tests

Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 6 erteilen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für die Durchführung amtlicher Tests, die von den zuständigen Behörden oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person hat die amtlichen Tests vor der Durchführung bei der zuständigen Behörde gemeldet;
b)
die Meldung beinhaltet Art und Ziele der amtlichen Tests;
c)
die Meldung enthält eine Bestätigung, dass die amtlichen Tests in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen gemäß Artikel 5 Buchstabe c durchgeführt werden;
d)
die amtlichen Tests werden derart durchgeführt, dass es bei der Handhabung und Beförderung des spezifizierten Materials vor, während und nach den amtlichen Tests nicht zu einer Ausbreitung spezifizierter Schädlinge kommt.

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