Artikel 6 VO (EU) 2019/829

Ermächtigung im Anschluss an die Genehmigung

1. Nach Erteilung der Genehmigung gemäß Artikel 5 stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung aus. Diese Ermächtigung ist dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt.

2. Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in der Union, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil A vorgegebenen Format. Zur Verbringung des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsmitgliedstaat amtlich bestätigt.

3. Handelt es sich um spezifiziertes Material mit Ursprung in Drittländern, entspricht die Ermächtigung dem in Anhang II Teil B vorgegebenen Format. Zum Einführen des entsprechenden spezifizierten Materials unter Quarantänebedingungen oder unter Verschluss wird sie vom Ursprungsdrittland amtlich bestätigt.

4. Handelt es sich um Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union einer bestimmten Art des spezifizierten Materials, darf die zuständige Behörde zum Zeitpunkt der ersten Versendung eine einzige Ermächtigung ausstellen, die für all diese Einfuhren und Verbringungen gilt, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Einfuhren oder Verbringungen finden mehrmals im Jahr statt;
b)
das spezifizierte Material weist dieselben Verpackungsbedingungen auf;
c)
das spezifizierte Material stammt von demselben Anbieter und ist für dieselbe für die genehmigten Tätigkeiten verantwortliche Person bestimmt.

Die zuständige Behörde gibt in Feld 10 des in Anhang II Teile A und B vorgegebenen Musters ausdrücklich an, dass die Ermächtigung für Mehrfacheinfuhren in die Union oder Mehrfachverbringungen innerhalb der Union des spezifizierten Materials gilt. Diese Ermächtigung gilt maximal ein Jahr ab dem Datum der Ausstellung.

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