Artikel 5 VO (EU) 2019/829

Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung

Die Genehmigung für das Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seine Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird von den Mitgliedstaaten für einen befristeten Zeitraum nur dann erteilt, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es wurde festgestellt, dass der Antrag mit Artikel 4 dieser Verordnung in Einklang steht;
b)
Art und Ziele der im Antrag vorgeschlagenen spezifizierten Tätigkeiten wurden von der zuständigen Behörde geprüft und es wurde festgestellt, dass sie der Definition des Begriffs „spezifizierte Tätigkeiten” in Artikel 2 dieser Verordnung entsprechen;
c)
es wurde bestätigt, dass die spezifizierten Tätigkeiten in im Antrag angegebenen und von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2016/2031 benannten Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen ausgeführt werden;
d)
es wurde sichergestellt, dass das spezifizierte Material nach Abschluss der spezifizierten Tätigkeit, die Gegenstand der Genehmigung ist, vernichtet und sicher entfernt oder unter geeigneten Bedingungen zur weiteren Verwendung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelagert worden ist.

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