Artikel 4 VO (EU) 2019/829

Antrag

Vor dem Einführen des spezifizierten Materials in die Union und seiner Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb ihres Gebiets gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 — soweit anwendbar —, ist bei den zuständigen Behörden ein Antrag zu stellen.

Dessen Inhalt unterliegt den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

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