Artikel 3 VO (EU) 2019/829

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

1. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Verwaltungsebene zusammen im Hinblick auf den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das bzw. seine Verbringung innerhalb des Gebiets der Union oder von Schutzgebieten, sowie seine Haltung, Vermehrung und Verwendung darin.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jedes Jahr vor dem 31. März sämtliche nachstehenden Informationen:

a)
eine Liste mit Arten und Mengen von spezifiziertem Material, das nach dieser Verordnung genehmigt und im vorangegangenen Kalenderjahr in die Union eingeführt oder innerhalb der Union verbracht wurde;
b)
einen Bericht über das Auftreten spezifizierter Schädlinge, die nicht gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, sowie über alle anderen Schädlinge, die von der zuständigen Behörde als ein Risiko für die Union betrachtet und bei den spezifizierten Tätigkeiten nachgewiesen wurden;
c)
bei Verstößen getroffene Maßnahmen;
d)
die Liste der Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen, die für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.

3. Die Verbringung und das Einführen von spezifiziertem Material in die Union zum Zwecke der spezifizierten, gemäß Artikel 5 genehmigten Tätigkeiten wird in dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen computergestützten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) zusammen mit der jeweiligen Genehmigung erfasst.

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