Artikel 2 VO (EU) 2019/829

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„spezifizierte Schädlinge”

i)
Unionsquarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
ii)
Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten;
iii)
Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die in der Liste gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

b)
„Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände” Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten und die in die Liste gemäß Artikel 40 Absätze 2 und 3, Artikel 41 Absätze 2 und 3, Artikel 42 Absätze 2 und 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 53 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgenommen wurden;
c)
„spezifiziertes Material” jegliche spezifizierten Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die eine Genehmigung im Sinne der vorliegenden Verordnung erfordern;
d)
„spezifizierte Tätigkeit” jede von einer Person, einschließlich der zuständigen Behörden, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmer, ausgeführte Tätigkeit im Zusammenhang mit amtlichen Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, mit Versuchen, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben, die das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in das Gebiet der Union oder Schutzgebiete derselben bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets, ihre Haltung, ihre Vermehrung und ihre Verwendung beinhaltet.

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