Artikel 1 VO (EU) 2019/829

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031, gemäß denen die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung definierten spezifizierten Schädlinge und Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben in die Union eingeführt sowie innerhalb der Union verbracht, gehalten, vermehrt oder verwendet werden dürfen. Diese Verordnung enthält insbesondere Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031:

a)
Artikel 5 Absatz 1 über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung von Unionsquarantäneschädlingen in das bzw. im Gebiet der Union;
b)
Artikel 30 Absatz 1 über Unionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführt sind, aber die Bedingungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllen können;
c)
Artikel 32 Absatz 2 über das Verbot der Einschleppung von Unionsquarantäneschädlingen in Schutzgebiete des Unionsgebiets bzw. ihrer Verbringung innerhalb dieser Gebiete bzw. ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesen Gebieten;
d)
Artikel 40 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus allen oder bestimmten Drittländern oder Drittlandsgebieten in das Gebiet der Union;
e)
Artikel 41 Absatz 1 über besondere und gleichwertige Anforderungen an das Einführen und die Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Unionsgebiet;
f)
Artikel 42 Absatz 2 über das Verbot des Einführens von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko aus Drittländern in das Gebiet der Union;
g)
Artikel 49 Absatz 1 über befristete Maßnahmen hinsichtlich des Einführens von aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union und ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets;
h)
Artikel 53 Absatz 1 über das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammen, in Schutzgebiete des Unionsgebiets;
i)
Artikel 54 Absatz 1 über besondere Anforderungen an das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Schutzgebiete des Unionsgebiets;

In dieser Verordnung wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
Regeln für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen spezifizierter Schädlinge oder von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union bzw. ihre Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Verwendung innerhalb der Union oder ihrer Schutzgebiete;
b)
das Verfahren und die Bedingungen für die Erteilung einer vorübergehenden Genehmigung durch die Mitgliedstaaten für die Ausführung der spezifizierten Tätigkeiten;
c)
die Bestimmungen für die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen.

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