Präambel VO (EU) 2019/829

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.
(2)
Es ist erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Annahme ausführlicher Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets der betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen sowie über die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.
(3)
Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert wird, sollte die Genehmigung für das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in die Union und das Verbringen innerhalb der Union bestimmten Bedingungen unterliegen, damit die Vorlage eines vollständigen und geeigneten Antrags, die Prüfung von Art und Zielen der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung der Ausführung dieser Tätigkeiten in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie die Vernichtung und sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet sind.
(4)
Um die Überwachung und Rückverfolgbarkeit des spezifizierten Materials sicherzustellen und auf etwaige damit verbundene Pflanzengesundheitsrisiken unverzüglich reagieren zu können, ist es nach Erteilung der Genehmigung angezeigt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung ausstellt, die dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt sein sollte.
(5)
Das Format der Ermächtigung sollte demjenigen in Anhang II der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission(2) entsprechen, da sich dieses in der Anwendung als wirksam und kohärent erwiesen hat.
(6)
Für Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union von spezifiziertem Material für die spezifizierten Tätigkeiten sollte eine einzige Ermächtigung gemäß besonderen Bedingungen verwendet werden, damit ein verhältnismäßiger und wirksamer Rahmen für derartige Einfuhren und Verbringungen gewährleistet ist.
(7)
Amtliche Tests werden häufiger als die anderen spezifizierten Tätigkeiten durchgeführt. Daher wäre es effizienter, für amtliche Tests einen flexibleren Rahmen vorzusehen als für die anderen spezifizierten Tätigkeiten.
(8)
Es sollten Bestimmungen für Maßnahmen festgelegt werden, die die zuständigen Behörden bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, damit gewährleistet ist, dass so bald wie möglich Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Diese Maßnahmen sollten die Verpflichtungen beinhalten, denen die für die genannten Tätigkeiten verantwortliche Person nachkommen muss.
(9)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit sollte die Richtlinie 2008/61/EG aufgehoben werden.
(10)
Die vorliegende Verordnung sollte unbeschadet etwaiger Bestimmungen gelten, die gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) über amtliche Kontrollen in Bezug auf Waren erlassen wurden, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(11)
Um einen reibungslosen Abschluss der genehmigten Tätigkeiten zu ermöglichen, ist es angezeigt, die Gültigkeit der entsprechenden Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern.
(12)
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EU) 2016/2031 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41).

(3)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

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