Artikel 10 VO (EU) 2019/833

Schwarzer Heilbutt

(1) Folgende Maßnahmen gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr, die im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Fischerei auf Schwarzen Heilbutt betreiben:

a)
Jeder Mitgliedstaat teilt seine Quote für Schwarzen Heilbutt unter seinen zugelassenen Schiffen auf;
b)
ein zugelassenes Schiff darf seine Fänge von Schwarzem Heilbutt nur in einem bezeichneten Hafen einer NAFO-Vertragspartei anlanden. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Häfen seines Hoheitsgebiets, in denen zugelassene Schiffe Schwarzen Heilbutt anlanden dürfen;
c)
jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt;
d)
mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein zugelassenes Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Fischereiaufsichtsbehörde des Hafens die voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Gesamtmenge an Schwarzem Heilbutt und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen die Fänge getätigt wurden;
e)
jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt, wenn die Menge dieses Bestands an Bord entweder mehr als 5 % der Gesamtfangmenge oder mehr als 2500 kg ausmacht, und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.

(2) Für zugelassene Schiffe mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den Regelungsbereich einlaufen, gelten folgende Verfahren:

a)
Der Kapitän des Schiffes unterrichtet den NAFO-Exekutivsekretär und das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenmitgliedstaats per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich über die Menge der an Bord befindlichen Fänge, die Position (Längen- und Breitengrade), an der der Kapitän des Schiffes beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, die voraussichtliche Ankunftszeit an dieser Position und die Kontaktinformationen des Fischereifahrzeugs (beispielsweise Funk, Satellitentelefon oder E-Mail);
b)
ein Inspektionsschiff, das beabsichtigt, ein Fischereifahrzeug zu inspizieren, bevor es mit der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt beginnt, teilt dem Fischereifahrzeug und dem NAFO-Exekutivsekretär die Koordinaten einer bezeichneten Inspektionsstelle mit, die höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt ist, an der das Schiff laut Kapitän des Schiffes schätzungsweise den Fang aufnehmen wird, und informiert andere, möglicherweise im Regelungsbereich tätige Inspektionsschiffe entsprechend;
c)
ein gemäß Buchstabe b notifiziertes Fischereifahrzeug

i)
begibt sich zu der bezeichneten Inspektionsstelle; und
ii)
stellt sicher, dass der Stauplan für die Fänge an Bord bei Einfahrt in den Regelungsbereich den Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 5 entspricht und Inspektoren auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird;

d)
ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit erst dann aufnehmen, wenn es im Einklang mit diesem Artikel inspiziert wurde, es sei denn,

i)
es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Bestätigung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder
ii)
das Inspektionsschiff hat innerhalb von 3 Stunden nach seiner Ankunft an der bezeichneten Inspektionsstelle nicht mit der beabsichtigten Inspektion begonnen.

(3) Anlandungen von Schwarzem Heilbutt von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die im Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind verboten.

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