Artikel 9a VO (EU) 2019/833
Kabeljau in der Division 3M
(1) Die folgenden Kontrollmaßnahmen gelten für Schiffe mit mehr als 1250 kg Kabeljaufängen aus der Division 3M an Bord:
- a)
- Schiffe dürfen ihre Kabeljaufänge aus der Division 3M nur in Häfen, die gemäß Artikel 39 bezeichnet sind, anlanden oder umladen;
- b)
- mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Hafenbehörde seine voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Menge an Kabeljaufängen aus der Division 3M und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen andere an Bord befindliche Kabeljaufänge getätigt wurden;
- c)
-
jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen mindestens 50 % der Anlandungen oder Umladungen von Kabeljaufängen aus der Division 3M und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.
Inspektionen von Anlandungen oder Umladungen werden in folgender Höhe durchgeführt:
- i)
- mindestens 50 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, weniger als 6000 Tonnen beträgt, und
- ii)
- mindestens 25 %, wenn die gesamte NAFO-Quote für Kabeljau in der Division 3M, ausgedrückt in Fangmöglichkeiten, zwischen 6000 Tonnen und 12000 Tonnen beträgt.
(2) Jeder Mitgliedstaat überprüft Schiffe, die weniger als 1250 kg Kabeljaufänge aus der Division 3M an Bord haben, nach den Kriterien des Risikomanagements.
(3) Die Kommission oder ein von ihr benanntes Gremium stellt sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO zur Veröffentlichung auf der MCS-Internetseite übermittelt werden.
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