Artikel 9 VO (EU) 2019/833
Tiefseegarnelen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst Division 3M den Teil der Division 3L, der von Linien zwischen den in Tabelle 1 beschriebenen und in Abbildung 1(1) der CEM dargestellten Punkten (siehe Punkt 6 des Anhangs dieser Verordnung) umschlossen wird.
(2) Schiffe, die auf derselben Fangreise auf Tiefseegarnelen und andere Arten fischen, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Änderung der Fischerei. Die Anzahl der Fangtage wird entsprechend berechnet.
(3) Die in diesem Artikel genannten Fangtage sind zwischen den NAFO-Vertragsparteien nicht übertragbar. Fangtage einer NAFO-Vertragspartei dürfen von einem Schiff unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei nur gemäß Artikel 23 genutzt werden.
(4) Kein Schiff darf in Division 3M zwischen 00:01 Koordinierte Weltzeit (UTC) am 1. Juni und 24:00 UTC am 31. Dezember in dem in Tabelle 2 beschriebenen und in Abbildung 1(2) der CEM dargestellten Gebiet (siehe Punkt 7 des Anhangs dieser Verordnung) auf Tiefseegarnelen fischen.
(5) Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3L findet in Tiefen von über 200 Metern statt. Die Fischerei im Regelungsbereich ist begrenzt auf ein Gebiet östlich einer Linie, die durch die in Tabelle 3 beschriebenen und in Abbildung 1(3) der CEM dargestellten Koordinaten (siehe Punkt 8 des Anhangs dieser Verordnung) festgelegt ist.
(6) Jedes Schiff, das in der Division 3L auf Tiefseegarnelen gefischt hat, oder seine Vertreter in dessen Namen, melden der zuständigen Hafenbehörde mindestens 24 Stunden im Voraus die voraussichtliche Ankunftszeit und die an Bord mitgeführten geschätzten Mengen von Tiefseegarnelen nach Division.
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