Artikel 8 VO (EU) 2019/833

Überschreitung der Beifanggrenzen in einem Hol

(1) Der Kapitän des Schiffes stellt sicher, dass das Schiff

a)
keine gezielte Fischerei auf Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchführt;
b)
die folgenden Anforderungen erfüllt, wenn das Gewicht einer der Beifanggrenzen unterliegenden Art mit Ausnahme der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnelen in einem Hol den höheren der Grenzwerte nach Artikel 7 Absatz 3 überschreitet:

i)
Sie entfernen sich während des folgenden Hols unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Hols;
ii)
sie verlassen die Division und kehren mindestens 60 Stunden lang nicht zurück, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beifanggrenzen nach dem ersten Hol nach der Positionsänderung gemäß Ziffer i wieder überschritten werden;
iii)
sie unternehmen einen Versuchshol mit einer Dauer von höchstens 3 Stunden, bevor nach einer Abwesenheit von 60 Stunden eine neue Fischerei aufgenommen wird. Wenn die Beifanggrenzen unterliegenden Bestände den größten Gewichtsanteil der Gesamtfangmenge im Hol ausmachen, wird dieser nicht als gezielte Fischerei auf diese Bestände angesehen und das Schiff muss gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii unverzüglich seine Position ändern; und
iv)
sie weisen jeden gemäß Buchstabe b durchgeführten Versuchshol aus und erfassen die Koordinaten der Start- und Endpositionen eines solchen Versuchshols im Fischereilogbuch.

(2) Bei der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnele findet die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Positionsänderung Anwendung, wenn in einem Hol die insgesamt gefangene Menge der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführten Grundfischbestände in der Abteilung 3M 5 % oder in der Abteilung 3L 2,5 % überschreitet.

(3) Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang; das Schiff ändert jedoch gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich seine Position.

(4) Der Prozentanteil des Beifangs in einem Hol wird für jeden Bestand, der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt ist, als Prozentsatz des Gesamtfangs aus diesem Hol angegeben.

(5) Bei der ersten Einfahrt in eine Division auf einer Fangreise kann ein Schiff einen Versuchshol für eine Dauer von höchstens drei Stunden durchführen. Wenn die Beifanggrenzen unterliegenden Bestände den größten Gewichtsanteil der Gesamtfangmenge im Hol ausmachen, wird dieser nicht als gezielte Fischerei auf diese Bestände angesehen und das Schiff muss gemäß Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich seine Position ändern. Schiffe müssen jeden gemäß diesem Absatz durchgeführten Versuchshol ausweisen und die Koordinaten der Start- und Endpositionen eines solchen Versuchshols im Fischereilogbuch erfassen.

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