Artikel 12 VO (EU) 2019/833
Erhaltung und Bewirtschaftung von Haifischbeständen
(1) Die Mitgliedstaaten melden alle Fänge von Haien, einschließlich verfügbarer historischer Daten, im Einklang mit den Verfahren für die Meldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 25.
(2) Bei jedem Hol, der Eishai enthält, erfassen die Beobachter die Anzahl, das geschätzte Gewicht und die gemessene Länge (geschätzte Länge, falls eine Messung nicht möglich ist) pro Hol, das Geschlecht und den Zustand des Fangs (lebend, tot oder unbekannt) jedes einzelnen Eishais.
(3) Es ist verboten,
- a)
- Haifischflossen an Bord von Schiffen abzutrennen;
- b)
- Haifischflossen, die vollständig vom Körper gelöst sind, an Bord aufzubewahren, umzuladen oder anzulanden.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können Haifischflossen, um die Lagerung an Bord zu erleichtern, teilweise durchgeschnitten und auf den Körper gefaltet werden.
(5) Kein Fischereifahrzeug darf unter Verstoß gegen diesen Artikel erhaltene Flossen an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(6) In Fischereien, die nicht auf Haie abzielen, fordert jeder Mitgliedstaat alle Schiffe unter seiner Flagge auf, Haie und insbesondere Jungtiere, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, lebend freizulassen.
(7) Die Mitgliedstaaten verfahren wenn möglich wie folgt:
- a)
- Sie betreiben Forschung, um zu ermitteln, wie das Fanggerät zum Schutz von Haien selektiver gemacht werden kann;
- b)
- sie führen Forschungsarbeiten zu den wichtigsten biologischen und ökologischen Parametern, dem Lebenszyklus, Verhaltens- und Migrationsmustern sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete von wichtigen Haiarten durch.
(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär.
(9) Die gezielte Befischung von Grönlandhai (Somniosus microcephalus) und das Mitführen an Bord sowie das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Grönlandhai im Regelungsbereich ist verboten.
(10) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats unternehmen alle vertretbaren Anstrengungen, um ungewollte Fänge und die Sterblichkeit so gering wie möglich zu halten und lebende Grönlandhaie so freizusetzen, dass sie den geringstmöglichen Schaden erleiden.
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