Artikel 13 VO (EU) 2019/833

Maschenöffnung

(1) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung gemäß Anhang III.A der CEM (siehe Punkt 10 des Anhangs dieser Verordnung) gemessen.

(2) Es darf kein Schiff mit einem Netz fischen, dessen Maschenöffnung kleiner ist als für jede der folgenden Arten vorgeschrieben:

a)
40 mm für Garnelen, einschließlich Tiefseegarnelen (PRA);
b)
60 mm für Kurzflossenkalmar (SQI);
c)
280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes für Rochen (SKA);
d)
130 mm für alle anderen Grundfische gemäß Anhang I.C der CEM (siehe Punkt 11 des Anhangs dieser Verordnung);
e)
100 mm bei pelagischem Schnabelbarsch (REB) in Untergebiet 2 und in den Divisionen 1F und 3K, und
f)
90 mm für Rotbarsch (RED) in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen in den Divisionen 3O, 3M und 3LN.

(3) Schiffe, die Fischerei auf eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten betreiben und an Bord Netze mit einer geringeren Maschenöffnung als in demselben Absatz vorgesehen mitführen, stellen sicher, dass diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und während dieser Fischerei nicht unmittelbar genutzt werden können.

(4) Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten betreiben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in jenem Absatz festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 3 erfüllt werden.

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