Artikel 15 VO (EU) 2019/833
Verlorenes oder zurückgelassenes Fanggerät, Bergung von Fanggeräten
(1) Der Kapitän des Schiffes, das im Regelungsbereich fischt,
- a)
- stellt sicher, dass das Fischereifahrzeug an Bord über eine Ausrüstung verfügt, um verlorenes Fanggerät zu bergen;
- b)
- unternimmt im Fall, dass ein Schiff Fanggerät oder Teile davon verloren hat, alle angemessenen Schritte, um diese so bald wie möglich zu bergen und
- c)
- darf kein Fanggerät absichtlich zurücklassen, außer aus Sicherheitsgründen.
(2) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:
- a)
- Name und Rufzeichen des Schiffes;
- b)
- Art des verlorenen Fanggeräts;
- c)
- Menge des verlorenen Fanggeräts;
- d)
- Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;
- e)
- Position, auf der das Fanggerät verloren ging und
- f)
- Maßnahmen, die das Schiff ergriffen hat, um das verlorene Gerät zu bergen.
(3) Nach Bergung des verlorenen Fanggeräts teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:
- a)
- Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät geborgen hat;
- b)
- Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat (falls bekannt);
- c)
- Art des geborgenen Fanggeräts;
- d)
- Menge des geborgenen Fanggeräts;
- e)
- Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät geborgen wurde, und
- f)
- Position, auf der das Fanggerät geborgen wurde.
(4) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär mit.
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