Artikel 16 VO (EU) 2019/833
Mindestgrößenanforderungen für Fische
(1) Kein Schiff darf Fische an Bord behalten, die kleiner sind als die gemäß Anhang I.D der CEM festgelegte Mindestgröße (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung); solche Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.
(2) Verarbeiteter Fisch, der unter einem für diese Art in Anhang I.D der CEM vorgeschriebenen Längenäquivalent liegt (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung), wird als von Fischen stammend angesehen, die kleiner sind als die für diese Art vorgeschriebene Mindestgröße.
(3) Übersteigt die Zahl der untermaßigen Fische in einem einzigen Hol 10 % der Gesamtzahl der Fische in diesem Hol, so muss das Schiff beim nächsten Hol einen Mindestabstand von 5 Seemeilen von der Position des letzten Hols einhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.