Artikel 17 VO (EU) 2019/833

Karte des Fußabdrucks (bestehende Grundfischereigebiete)

Die Karte der bestehenden Grundfischereigebiete im Regelungsbereich in Abbildung 2 der CEM (siehe Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung) wird auf der westlichen Seite von der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas und auf der östlichen Seite durch die Koordinaten in Tabelle 4 der CEM (siehe Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung) begrenzt.

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