Artikel 18 VO (EU) 2019/833
Gebietsbeschränkungen für Grundfischereitätigkeiten
(1) Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zur Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2026 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1-14b (siehe Nummer 18 des Anhangs), die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2023 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 dargestellten Gebieten, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7b (siehe Nummer 46 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.
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