Artikel 21 VO (EU) 2019/833
Treffen auf VME-Indikatorarten
(1) Ein Treffen auf VME-Indikatorarten ist definiert als Fang pro Hol (beispielsweise Schleppnetz, Langleine oder Kiemennetz) mit mehr als 7 kg Seefedern und/oder 60 kg anderen lebenden Korallen und/oder 300 kg Schwämmen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge, die Grundfischerei im Regelungsbereich betreiben, die Fänge von VME-Indikatorarten quantifizieren, wenn während der Fangeinsätze Nachweise für VME-Indikatorarten gemäß Anhang I Teil VI.E der CEM (siehe Nummer 3 des Anhangs dieser Verordnung) vorliegen.
(3) Liegt die Menge der im Rahmen des Fangeinsatzes gemäß Absatz 2 gefangenen VME-Indikatorarten (Fischerei mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) über dem in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert, so verfährt der Kapitän des Schiffes wie folgt:
- a)
- er meldet das Treffen unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaates, einschließlich der Position des Schiffes, entweder am Ende des Hols oder an einer anderen Position, die dem Ort des Treffens am nächsten liegt, sowie die angetroffenen VME-Indikatorarten und die Menge (in kg) der VME-Indikatorarten und
- b)
- er beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf empfindliche Meeresökosysteme trifft. Der Kapitän des Schiffes handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.
(4) Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein Beobachter, der über ein ausreichendes wissenschaftliches Fachwissen verfügt, gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b für die Bereiche eingesetzt wird, die außerhalb des Fußabdrucks liegen, und wie folgt verfährt:
- a)
- Er ermittelt Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwendet das Formular „Versuchsfischereidaten” gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 24 des Anhangs dieser Verordnung) und
- b)
- er stellt dem Kapitän des Schiffes die Ergebnisse dieser Identifizierung zur Verfügung, um die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Quantifizierung zu erleichtern.
(5) Die Mitgliedstaaten
- a)
- übermitteln die vom Kapitän des Schiffes gemeldeten Informationen unverzüglich an die Kommission, wenn die in einem Fangeinsatz (beispielsweise Hols mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) gefangene Menge an VME-Indikatorarten den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert überschreitet;
- b)
- setzen alle zum Führen der Schiffe unter seiner Flagge unverzüglich über das Treffen auf VME-Indikatorarten in Kenntnis und
- c)
- schließen vorübergehend nach Notifizierung durch die Kommission soweit möglich einen Radius von zwei Seemeilen um den Ort des gemeldeten VME außerhalb des Fußabdrucks.
Die Kommission kann vorübergehend geschlossene Gebiete nach Notifizierung durch die NAFO wieder öffnen.
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