Artikel 22 VO (EU) 2019/833
Schiffsanforderungen
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes mit:
- a)
- eine Liste der Schiffe unter seiner Flagge, und die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten durchführen dürfen (im Folgenden „notifizierte Schiffe” ), in dem in Anhang II.C1 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 25 des Anhangs dieser Verordnung);
- b)
- jede Streichung von der Liste der notifizierten Schiffe in dem in Anhang II.C2 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 26 des Anhangs dieser Verordnung), und zwar unverzüglich.
(2) Ein Fischereifahrzeug darf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich nur ausüben, wenn
- a)
- es sich um ein notifiziertes Schiff handelt
- b)
- es über eine IMO-Nummer verfügt und
- c)
- es über eine Zulassung des Flaggenmitgliedstaates verfügt, solche Fangtätigkeiten auszuführen (im Folgenden „zugelassenes Schiff” )
(3) Ein Mitgliedstaat gestattet einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge nur dann, Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich auszuüben, wenn er in der Lage ist, seinen Flaggenstaatpflichten in Bezug auf das Schiff wirksam nachzukommen.
(4) Jeder Mitgliedstaat verwaltet die Zahl der zugelassenen Schiffe und deren Fischereiaufwand in einer Weise, die den Fangmöglichkeiten, die diesem Mitgliedstaat im Regelungsbereich zur Verfügung stehen, gebührend Rechnung trägt.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form
- a)
-
die Einzelzulassungen für jedes Schiff von der Liste der notifizierten Schiffe, die befugt sind, im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten auszuüben, in dem in Anhang II.C3 der CEM angegebenen Format (siehe Nummer 27 des Anhangs dieser Verordnung) und spätestens 40 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr.
Jede Zulassung enthält insbesondere die Beginn- und Enddaten der Gültigkeit und die Arten, für die eine gezielte Fischerei erlaubt ist, außer in Ausnahmefällen gemäß Anhang II.C3 der CEM (siehe Nummer 27 des Anhangs dieser Verordnung). Beabsichtigt das Schiff, auf in den geltenden Fangmöglichkeiten genannte regulierte Arten zu fischen, so muss sich die Identifizierung auf den Bestand beziehen, bei dem die regulierten Arten mit dem betreffenden Gebiet assoziiert sind;
- b)
- die Aussetzung der Zulassung unverzüglich in dem in Anhang II.C4 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 28 des Anhangs dieser Verordnung), bei Entzug der betreffenden Zulassung oder einer Änderung ihres Inhalts, falls der Entzug oder die Änderung während der Gültigkeitsdauer erfolgt;
- c)
- die Wiederaufnahme einer ausgesetzten Zulassung, die nach dem in Buchstabe a festgelegten Verfahren übermittelt wird.
(6) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Gültigkeitsdauer der Zulassung mit dem Zertifizierungszeitraum für die Zertifizierung des Kapazitätsplans gemäß den Absätzen 10 und 11 übereinstimmt.
(7) Jedes Fischereifahrzeug muss Markierungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen, wie den FAO-Standardspezifikationen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen tragen, die leicht erkennbar sind.
(8) Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich tätig sein, ohne gültige Dokumente an Bord mitzuführen, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurden und mindestens die folgenden Angaben zu dem Schiff enthalten:
- a)
- gegebenenfalls der Name;
- b)
- gegebenenfalls Buchstabe(n) des Hafens oder Bezirks, in dem es registriert ist;
- c)
- die Nummer(n), unter der(denen) es registriert ist;
- d)
- die IMO-Nummer;
- e)
- gegebenenfalls das internationale Funkrufzeichen;
- f)
- Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);
- g)
- die Länge über alles;
- h)
- die Maschinenleistung;
- i)
- der Kapazitätsplan gemäß Absatz 10 und
- j)
- eine Schätzung der Gefrierkapazität oder die Zertifizierung des Kühlsystems.
(9) Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich Fangtätigkeiten ausüben, ohne einen präzisen aktuellen Kapazitätsplan an Bord mitzuführen, der von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder von seinem Flaggenmitgliedstaat anerkannt wurde.
(10) Der Kapazitätsplan
- a)
- liegt in Form einer Zeichnung oder einer Beschreibung des Fischlagerorts vor, einschließlich der Lagerkapazität jedes Lagerorts in Kubikmetern; die Zeichnung muss aus einem Längsschnitt des Schiffes bestehen, einschließlich eines Plans für jedes Deck, an dem sich ein Fischlagerort befindet, sowie der Gefrieranlagen;
- b)
- zeigt insbesondere die Positionen einer Tür, Luke und jedes anderen Zugangs zu den einzelnen Lagerorten sowie die Schotten an;
- c)
- gibt die Hauptabmessungen der Fischlagertanks (gekühlte Seewassertanks) und für jeden Tank die Kalibrierung in Kubikmetern mit Intervallen von 10 cm an und
- d)
- gibt die tatsächliche Größe deutlich auf der Zeichnung an.
(11) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapazitätsplan seiner zugelassenen Schiffe alle zwei Jahre von der zuständigen Behörde als korrekt bestätigt wird.
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