Artikel 23 VO (EU) 2019/833
Chartervereinbarungen
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich, charternde Vertragspartei‘ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenstaat-Vertragspartei” auf die Vertragspartei oder den Mitgliedstaat, in der/dem das gecharterte Schiff registriert ist.
(2) Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden, gechartertes Schiff‘) unter der Flagge einer anderen Vertragspartei ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die Flaggenstaat-Vertragspartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;
- b)
- die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenstaat-Vertragspartei in einem Kalenderjahr beschränkt;
- c)
- die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und
- d)
- bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.
(3) Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.
(4) Die Flaggenstaat-Vertragspartei ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.
(5) Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.
(6) Die Flaggenstaat-Vertragspartei notifiziert dem NAFO-Exekutivsekretär vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung und übermittelt dem gecharterten Schiff eine Kopie der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs mit den Einzelheiten der Charterung.
(6a) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat das der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich mit. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so setzt sie den NAFO-Exekutivsekretär über die Zustimmung zu der Chartervereinbarung in Kenntnis.
(6b) Die charternde Vertragspartei übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär und dem gecharterten Schiff, das jederzeit eine Kopie an Bord mitführt, vor dem Zeitpunkt, an dem die Chartervereinbarung wirksam wird, schriftlich folgende Informationen:
- a)
- Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;
- b)
- frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;
- c)
- Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;
- d)
- eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder -lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und
- e)
- die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.
(6c) Handelt es sich bei der Vertragspartei um die Union, so übermittelt der charternde Flaggenmitgliedstaat die in Absatz 6b genannten Informationen der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so übermittelt sie die Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.
(7) Handelt es sich bei dem gecharterten Schiff um ein Fischereifahrzeug der Union, so teilt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:
- a)
- Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;
- b)
- Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;
- c)
- Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;
- d)
- Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.
(8) Die Flaggenstaat-Vertragspartei führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der Kommission, die sie der charternden Vertragspartei und dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt.
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