Artikel 24 VO (EU) 2019/833

Kennzeichnungsanforderungen für Erzeugnisse

(1) Verarbeiteter Fisch, der im Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Alle Arten sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
der Name des Fangschiffes;
b)
der Alpha-3-Code für jede Art gemäß Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung);
c)
im Falle von Tiefseegarnelen das Fangdatum;
d)
Regelungsbereich und Division des Fangs und
e)
der Code für die Aufmachung des Erzeugnisses gemäß Anhang II.K der CEM (siehe Nummer 29 des Anhangs dieser Verordnung).

(2) Die Etiketten sind zum Zeitpunkt der Lagerung auf der Verpackung fest angebracht, gestempelt oder beschriftet und so groß, dass sie von den Inspektoren im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit gelesen werden können.

(3) Die Etiketten sind mit Tinte auf einem kontrastierenden Hintergrund zu kennzeichnen.

(4) Jedes Packstück darf nur Folgendes enthalten:

a)
eine Produktkategorie;
b)
eine Fangdivision;
c)
ein Fangdatum (im Fall von Tiefseegarnelen) und
d)
eine Art.

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