Artikel 25 VO (EU) 2019/833

Überwachung der Fänge

(1) Zur Überwachung der Fänge verfügt jedes Fischereifahrzeug über ein Fischereilogbuch, ein Produktionslogbuch und einen Stauplan zur Erfassung der Fangtätigkeiten im Regelungsbereich:

(2) Jedes Fischereifahrzeug führt ein Fischereilogbuch, das mindestens 12 Monate lang und gemäß Anhang II.A der CEM (siehe Nummer 30 des Anhangs dieser Verordnung) an Bord aufbewahrt wird und in dem:

a)
die Fänge jedes Hols für jede Division genau erfasst werden;
b)
den Zustand der Fänge jedes Hols einschließlich der Menge (in kg Lebendgewicht) jedes Bestands angegeben, die während der laufenden Fangreise an Bord behalten, zurückgeworfen, entladen oder umgeladen wird.

(3) Jedes Fischereifahrzeug führt ein Produktionslogbuch, das mindestens 12 Monate lang an Bord aufbewahrt wird, und in dem

a)
die tägliche kumulative Produktion für jede Art und jeden Produkttyp in kg für den Vortag von 00:01 UTC bis 24:00 UTC erfasst wird;
b)
die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps für jede Division erfasst wird;
c)
die Umrechnungsfaktoren aufgeführt sind, anhand deren das Produktionsgewicht jedes Warentyps in Lebendgewicht umgerechnet wird, wenn es im Fischereilogbuch eingetragen ist;
d)
jeder Eingang gemäß Artikel 24 erfasst wird; und
e)
wenn die Produktion am Tag einer Inspektion erfolgt ist, einem Inspektor auf Anfrage die Angaben zu den an diesem Tag verarbeiteten Fängen zur Verfügung gestellt wird.

(4) Jedes Fischereifahrzeug lagert unter Beachtung der sicherheits- und navigationstechnischen Verantwortung des Kapitäns des Schiffes alle im Regelungsbereich getätigten Fänge getrennt von allen außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Fängen und sorgt dafür, dass diese Trennung mit Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk klar abgegrenzt ist.

(5) Jedes Fischereifahrzeug führt einen Stauplan, der

a)
deutlich angibt:

i)
die Lage und die Menge jeder Art (in kg Produktgewicht) in jedem Fischladeraum,
ii)
die Lage von in der Division 3L und der Division 3M gefangenen Garnelen in jedem Laderaum, einschließlich der Menge der Garnelen in kg, aufgeschlüsselt nach Division,
iii)
die Draufsicht der Produkte in jedem Fischladeraum;

b)
täglich für den Vortag von 00:01 bis 24:00 UTC aktualisiert wird und
c)
an Bord behalten wird, bis der gesamte Fang vollständig von dem Schiff entladen wurde.

(6) Jedes Fischereifahrzeug übermittelt seinem FÜZ auf elektronischem Wege gemäß dem Muster für die jeweilige Art des Berichts in Anhang II.D und Anhang II.F der CEM (siehe Nummern 31 und 32 des Anhangs dieser Verordnung) Folgendes:

a)
Fang bei der Einfahrt (COE): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Einfahrt in den Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Einfahrt des Schiffes;
b)
Fang bei der Ausfahrt (COX): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Ausfahrt des Schiffes;
c)
Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC, sofern nicht anderweitig in einem COX-Bericht angegeben; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit „0” anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);
d)
Fänge an Bord (COB): für Fischereifahrzeuge, die in der Abteilung 3L Tiefseegarnelen fischen, vor der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus der Abteilung 3L, übermittelt eine Stunde vor der Überquerung der Grenze der Division 3L;
e)
Umladung (TRA):

i)
durch das abgebende Schiff, übermittelt mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Umladung, und
ii)
durch das Empfängerschiff, spätestens eine Stunde nach der Umladung;

f)
Anlandehafen (POR): durch ein Schiff, das eine Umladung erhalten hat, mindestens vierundzwanzig Stunden vor einer Anlandung.

Fänge werden auf der Ebene der Arten unter dem entsprechenden 3-Alpha-Code in Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung) gemeldet; falls sie nicht in Anhang I.C der CEM erfasst sind, wird die Aquatic Sciences and Fisheries Information System List of Species for Fishery Statistics (ASFIS)-Artenliste der FAO für fischereistatistische Zwecke verwendet. Das geschätzte Gewicht der je Hol gefangenen Haie wird ebenfalls erfasst.

(7) Die in Absatz 6 genannten Berichte können durch eine Aufhebung nach dem Muster in Anhang II.F Teil 8 der CEM (siehe Nummer 32 des Anhangs dieser Verordnung) aufgehoben werden. Wird einer dieser Berichte korrigiert, so wird unverzüglich nach der Aufhebung innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen ein neuer Bericht übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats teilt der Kommission unverzüglich die Annahme der Aufhebung des Berichts durch Schiffe unter seiner Flagge mit.

(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr FÜZ die in Absatz 6 genannten Berichte unmittelbar nach Erhalt elektronisch in dem in Anhang II.D der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 31 des Anhangs dieser Verordnung) an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt und die Kommission und die EFCA in Kopie setzt.

(9) Die Mitgliedstaaten

a)
melden ihre vorläufigen monatlichen Fangmengen nach Arten und Bestandsgebieten und ihre vorläufigen monatlichen Fangtage für die Fischerei von Tiefseegarnelen in der Division 3M, unabhängig davon, ob sie über Quoten oder Aufwandszuteilungen für die betreffenden Bestände verfügen; sie übermitteln diese Berichte der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden;
b)
stellen sicher, dass innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise Logbuchinformationen entweder in erweiterbarer Auszeichnungssprache (XML) oder in einem Microsoft-Excel-Dateiformat an die Kommission übermittelt werden, die mindestens die in Anhang II.N der CEM (siehe Nummer 33 des Anhangs dieser Verordnung) genannten Informationen umfassen.

Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes gilt nicht, wenn alle Fänge gemäß Absatz 6 gemeldet wurden.

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