Artikel 26 VO (EU) 2019/833

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1) Jedes Fischereifahrzeug, das im Regelungsbereich tätig ist, muss mit einem satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet sein, das in der Lage ist, dem landgestützten FÜZ kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde automatische Positionsmeldungen mit folgenden VMS-Angaben zu übermitteln:

a)
Schiffskennzeichen;
b)
letzte Schiffsposition (Längen- und Breitengrad) mit einer Fehlertoleranz von höchstens 500 Metern und einem Konfidenzintervall von 99 %;
c)
Datum und Uhrzeit (UTC) der Festlegung der Position und
d)
Schiffskurs/Steuerkurs und Geschwindigkeit.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ

a)
die in Absatz 1 genannten Positionsdaten erhalten und diese unter Verwendung der folgenden 3-Buchstaben-Codes erfassen:

i)
„ENT” , erste von jedem Schiff bei Einfahrt in den Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;
ii)
„POS” , jede von einem Schiff aus dem Regelungsbereich übermittelte weitere VMS-Position, und
iii)
„EXT” , erste von jedem Schiff bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;

b)
mit Computer-Hardware und -Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet sind, Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren anwenden und die von den Fischereifahrzeugen erhaltenen Daten in computerlesbarer Form speichern und mindestens drei Jahre lang aufbewahren, und
c)
der Kommission und der EFCA Namen, Anschrift, Telefon-, Telex-, E-Mail- oder Faxnummern der FÜZ sowie spätere Änderungen unverzüglich mitteilen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten seines eigenen VMS.

(4) Sichtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, für das er keine Daten gemäß den Absätzen 1, 2 oder 8 erhalten hat, so teilt er dies unverzüglich dem Kapitän des Schiffes und der Kommission mit.

(5) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapitän des Schiffes oder der Eigner eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge oder sein Vertreter benachrichtigt wird, wenn das Satellitenüberwachungsgerät des Schiffes defekt oder ausgefallen ist.

(6) Fällt das Satellitenüberwachungsgerät aus, so stellt der Kapitän des Schiffes sicher, dass dieses innerhalb eines Monats nach der Störung repariert oder ausgetauscht wird, oder wenn eine Fangreise länger als einen Monat dauert, die Reparatur oder der Austausch bei der nächsten Einfahrt des Schiffes in einen Hafen abgeschlossen wird.

(7) Ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen.

(8) Jedes Fischereifahrzeug, das mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät arbeitet, übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens einmal alle 4 Stunden die VMS-Positionsdaten durch andere verfügbare Kommunikationsmittel, insbesondere über Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex.

(9) Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)
sein FÜZ dem NAFO-Exekutivsekretär (mit Kopie an die Kommission und die EFCA) so bald wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem es die Daten erhalten hat, die VMS-Positionsdaten übermittelt, und kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, VMS-Positionsdaten per Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex direkt an den Exekutivsekretär der NAFO zu übermitteln, und
b)
die dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelten VMS-Positionsdaten dem Datenaustauschformat gemäß Anhang II.E der CEM (siehe Nummer 34 des Anhangs dieser Verordnung) und Anhang II.D der CEM (siehe Nummer 31 des Anhangs dieser Verordnung) entsprechen.

(10) Jeder Mitgliedstaat kann die NAFO-VMS-Daten zum Zwecke der Suche und Rettung oder zum Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden.

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