Artikel 27 VO (EU) 2019/833
Beobachterprogramme
(1) Beobachter sind unabhängig und unparteiisch und verfügen über die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, um den Aufgaben, Funktionen und Anforderungen nach dem vorliegenden Artikel nachzukommen. Beobachter nehmen ihre Aufgaben und Funktionen unvoreingenommen und unabhängig von der Staatsangehörigkeit und von der Flagge des Schiffes wahr und sind frei von ungebührlicher Einflussnahme oder von Vorteilen im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit eines Schiffes, das im Regelungsbereich fischt.
(2) Unbeschadet der Ausnahme in Absatz 3 hat jedes Fischereifahrzeug gemäß den Bestimmungen des Beobachterprogramms während der Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jederzeit mindestens einen Beobachter an Bord. Ein Fischereifahrzeug beginnt erst mit der Fangtätigkeit, wenn der Beobachter auf dem Fischereifahrzeug eingesetzt worden ist. Ist entgegen den Vorschriften kein Beobachter an Bord, so gilt dies als schwerer Verstoß.
(3) Abweichend von Absatz 2 und sofern die NAFO keine höhere Anwesenheitsrate für Beobachter verlangt, kann ein Mitgliedstaat den Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, gestatten, bei weniger als 100 %, jedoch nicht weniger als 25 % der Fangreisen seiner Flotte oder der Anzahl der Präsenztage seiner Fischereifahrzeuge während des Jahres im Regelungsbereich einen Beobachter an Bord zu haben, wenn der Flaggenmitgliedstaat hinsichtlich der Schiffe, die keinen Beobachter an Bord haben,
- a)
- gewährleistet, dass die betreffenden Schiffe Arten in Gebieten befischen, in denen von unerheblichem Beifang anderer Arten auszugehen ist;
- b)
- gewährleistet, dass das Schiff alle Anforderungen für Meldungen in Echtzeit achtet;
- c)
- jede Anlandung durch das betreffende Schiff in seinen Häfen gemäß den nationalen Kontroll- und Überwachungsverfahren nach einer Risikobewertung physisch inspiziert oder auf andere geeignete Weise evaluiert. Wird ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt und bestätigt, so erstellt er einen Inspektionsbericht in dem Format gemäß Anhang IV.C der CEM (siehe Nummer 9 des Anhangs dieser Verordnung), und übermittelt diesen so bald wie möglich, nachdem der Verstoß bestätigt wurde, der Kommission;
- d)
-
der Kommission so bald wie möglich vor der Fangreise folgende Informationen übermittelt:
- i)
- den Namen, die IMO-Nummer und das internationale Funkrufzeichen des Schiffes;
- ii)
- die Faktoren, die die Entscheidung, die Abweichung von der Anwesenheitsrate von 100 % zu gewähren, stützen;
- e)
- der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegt, der einen Abgleich aller relevanten Fischereitätigkeiten enthält und den Unterschied zwischen den Fangreisen, bei denen ein Beobachter an Bord des Schiffes war, und den Fangreisen, bei denen der Beobachter zurückgezogen wurde, ausweist. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März jedes Jahres an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.
(4) Stellt ein Inspektor eine Verstoßmitteilung für ein Fischereifahrzeug aus, zum Zeitpunkt der Mitteilung keinen Beobachter an Bord hat, es sei denn, dies ist im Einklang mit Absatz 3, so gilt der Verstoß als ein schwerer Verstoß im Sinne des Artikels 35 Absatz 1, und verlangt der Flaggenmitgliedstaat nicht, dass das Fischereifahrzeug unverzüglich gemäß Artikel 35 Absatz 3 einen Hafen anläuft, so entsendet er unverzüglich einen Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs.
(5) Jeder Mitgliedstaat
- a)
- sendet der Kommission jedes Jahr, bevor die Schiffe unter seiner Flagge beginnen, im Regelungsbereich zu fischen, eine aktualisierte Liste der Beobachter (Name und gegebenenfalls Identifizierungsdaten), die er auf im Regelungsbereich tätige Schiffe unter seiner Flagge entsenden möchte;
- b)
- verlangt, dass Schiffe unter seiner Flagge gemäß dem Beobachterprogramm einen Beobachter von der Liste nach Buchstabe a an Bord haben;
- c)
- stellt so weit wie praktikabel sicher, dass einzelne Beobachter nicht auf aufeinanderfolgenden Fangreisen auf dem gleichen Schiff eingesetzt werden;
- d)
- stellt sicher, dass die Beobachter auf See mit einem unabhängigen Gerät für eine Zweiwegverbindung ausgerüstet sind;
- e)
- ergreift für die Schiffe unter seiner Flagge geeignete Maßnahmen, um sichere Arbeitsbedingungen, Schutz, Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit internationalen Standards oder Leitlinien zu gewährleisten;
- f)
- stellt sicher, dass die Beobachter alle Daten und Angaben über Fangeinsätze, die sie während ihrer Entsendung sammeln, einschließlich Bild- und Videomaterial, im Einklang mit den anzuwendenden Vertraulichkeitsanforderungen behandeln;
- g)
- übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den in Absatz 11 Buchstabe e genannten täglichen Beobachterbericht.
(6) Erhält ein Mitgliedstaat einen Beobachterbericht von einem Beobachter, der über Abweichungen von den CEM oder einen Vorfall, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich eines Schiffes unter seiner Flagge berichtet, so
- a)
- behandelt er den Bericht im Einklang mit den anzuwendenden Vertraulichkeitsanforderungen mit größter Sensibilität und Diskretion;
- b)
- bewertet er die in dem Beobachterbericht aufgeführten Abweichungen und ergreift die Folgemaßnahmen, die er für angebracht hält;
- c)
- erstellt er einen Bericht über die Folgemaßnahmen und übermittelt ihn der Kommission.
(7) Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes bereit:
- a)
- spätestens 24 Stunden vor dem Einsatz eines Beobachters an Bord eines Fischereifahrzeugs den Namen des Fischereifahrzeugs und das internationale Funkrufzeichen sowie den Namen und (gegebenenfalls) Identifizierungsdaten des betreffenden Beobachters;
- b)
- unverzüglich den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;
- c)
- bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Pflichten.
(8) Hat ein Fischereifahrzeug einen Beobachter aus einem anderen Mitgliedstaat oder von einer anderen NAFO-Vertragspartei an Bord, so erstattet dieser Beobachter dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes Bericht.
(9) Befindet sich an Bord eines Schiffes, das einen Beobachter an Bord haben müsste, kein Beobachter, so kann der Flaggenmitgliedstaat einer anderen Vertragspartei gestatten, einen Beobachter an Bord des Schiffes zu entsenden.
(10) Wird während des Einsatzes festgestellt, dass für den Beobachter ein schwerwiegendes Risiko besteht, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Beobachter von dem Schiff abgezogen wird, sofern und solange das Risiko nicht behoben wurde.
(11) Ein zu einem Schiff entsandter Beobachter nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr:
- a)
- er füllt den Bericht über die Beobachterreise gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Daten über Grönlandhaie erhoben werden müssen, um die Schädigung der beprobten Tiere so gering wie möglich zu halten;
- b)
- er übermittelt täglich vor 12.00 UTC, gleich ob von dem Schiff eine Fangtätigkeit ausgeht oder nicht, den Bericht für den Vortag nach Division an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gemäß Anhang II.G der CEM (siehe Nummer 36 des Anhangs dieser Verordnung);
- c)
- er meldet dem FÜZ unverzüglich Abweichungen von dieser Verordnung, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben;
- d)
- er überwacht die Produktkennzeichnung, das Produktionslogbuch und den Stauplan des Schiffes anhand der Anforderungen der Artikel 24 und 25 und erfasst etwaige Abweichungen im Beobachterbericht;
- e)
- er erfasst etwaige festgestellte Unterbrechungen oder Störungen des VMS;
- f)
- er übermittelt die Informationen gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs) so bald wie möglich nach Verlassen des Regelungsbereichs und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung elektronisch an das FÜZ und an den Hafenstaat;
- g)
- er stellt sich selbst den Inspektoren auf See oder im Hafen bei Ankunft des Schiffes für die Bereitstellung von Informationen über die Fischereitätigkeiten des Schiffes zur Verfügung;
- h)
- er führt detaillierte Aufzeichnungen, einschließlich relevanten Bild- und Videomaterials, zu den Umständen und Angaben hinsichtlich etwaiger Abweichungen von dieser Verordnung im Hinblick auf die Übermittlung an das FÜZ zum frühestmöglichen Zeitpunkt und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen zur Anlandung.
(12) Der Kapitän des Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats
- a)
- dehnen diese Zusammenarbeit und Unterstützung erforderlichenfalls aus, damit der Beobachter seine Aufgaben wahrnehmen kann, einschließlich des Zugangs des Beobachters zu den an Bord behaltenen Fängen und Rückwürfen sowie zu den Fangregistrierungsdokumenten (z. B. Fischereilogbuch, Produktionslogbuch, Stauplan);
- b)
- sorgen dafür, dass der Beobachter zumindest ebenso gut untergebracht und verpflegt wird wie die Offiziere an Bord. Steht eine Unterbringung für Offiziere nicht zur Verfügung, so erhält der Beobachter eine Unterbringung, die dem Standard der Unterbringung eines Offiziers möglichst nahekommt, jedoch mindestens dem Standard der Unterbringung der Mannschaft entspricht;
- c)
- gewähren den für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters erforderlichen Zugang zu allen operativen Bereichen des Schiffes, einschließlich der Schiffsladeräume, der Produktionsbereiche, der Brücke, der Abfallverarbeitungsanlage und der Navigations- und Kommunikationsausrüstung;
- d)
- sehen davon ab, einen Beobachter persönlich oder über ihre Agenten, Beschäftigten oder Crewmitglieder bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu behindern, einzuschüchtern, zu stören, zu beeinflussen, zu bestechen oder versuchen zu bestechen oder seine Sicherheit zu gefährden;
- e)
- beziehen den Beobachter in alle Notfallübungen ein, die an Bord durchgeführt werden; und
- f)
- unterrichten den Beobachter, wenn ein Inspektionsteam mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, an Bord des Schiffes zu kommen; und
- g)
- stellen dem Beobachter jederzeit ungehinderten unabhängigen Internetzugang an Bord zur Verfügung, es sei denn, der Beobachter verfügt über ein voll funktionsfähiges Zwei-Wege-Satellitenkommunikationsgerät.
(13) Wenn nichts anderes mit einer anderen NAFO-Vertragspartei oder einem anderen Flaggenmitgliedstaat vereinbart ist, trägt jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Vergütung jedes von ihm entsandten Beobachters. Der Flaggenmitgliedstaat kann den Betreibern von Fischereifahrzeugen gestatten, unbeschadet des Absatzes 14 zu den Kosten für die Vergütung der Beobachter beizutragen.
(14) Beobachter dürfen nicht finanziell oder als Nutznießer an Schiffen, die im Regelungsbereich fischen, beteiligt sein und werden so bezahlt, dass eine finanzielle Unabhängigkeit von solchen Schiffen verdeutlicht wird.
(15) Die Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 7 machen müssen, werden der EFCA mit der Kommission in Kopie übermittelt. Die EFCA stellt sicher, dass diese Angaben unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt werden, damit sie auf der MCS-Internetseite eingestellt werden können.
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