Artikel 28 VO (EU) 2019/833

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme (im Folgenden „Regelung” ) erstellen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Regelungsbereich fischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Regelung zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten materiellen Mittel sowie der Zeiten, zu denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen, und der Einsatzgebiete.

(2) Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission bezeichnete Inspektoren. Die Mitgliedstaaten und die Kommission setzen die EFCA im Rahmen der Regelung über die Inspektoren in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission und der EFCA im gegenseitigen Einvernehmen von der EFCA für die Regelung abgestellte Inspektoren und EFCA-Koordinatoren für eine Inspektionsplattform einer anderen NAFO-Vertragspartei abstellen.

(4) Befinden sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Regelungsbereich mehr als 15 Fischereifahrzeuge von Mitgliedstaaten, so tragen die EFCA und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass während dieses Zeitraums

a)
ein Inspektor oder eine andere zuständige Behörde im Regelungsbereich anwesend ist oder
b)
eine zuständige Behörde im Hoheitsgebiet einer NAFO-Vertragspartei anwesend ist, die an den Übereinkommensbereich angrenzt;
c)
die Mitgliedstaaten unverzüglich auf jeden Vermerk über einen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge im Regelungsbereich reagieren.

(5) Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen, legen jeder Inspektionsplattform bei ihrem Eintritt in den Regelungsbereich eine Liste der Sichtungen und der Einsätze an Bord vor, die sie in den vorangegangenen zehn Tagen durchgeführt haben, einschließlich des Zeitpunkts, der Koordinaten und aller sonstigen relevanten Informationen.

(6) Jeder Mitgliedstaat, der sich an der Regelung beteiligt, sorgt in Abstimmung mit der Kommission oder der EFCA dafür, dass jede Inspektionsplattform unter ihrer Flagge im Regelungsbereich berechtigt ist, soweit möglich täglich sicheren Kontakt mit den anderen im Regelungsbereich tätigen Inspektionsplattformen hält, um Informationen auszutauschen, die für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.

(7) Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten gemäß seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden, und die CEM gelten in vollem Umfang.

(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Inspektoren die im Regelungsbereich tätigen Schiffe gleichberechtigt und in gleicher Weise behandeln, indem sie eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Inspektionen von Schiffen unter der Flagge einer bestimmten NAFO-Vertragspartei vermeiden. Für jeden Quartalszeitraum spiegelt die Zahl der Inspektionen, die die Inspektoren auf Schiffen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei durchführen, so weit wie möglich den Anteil an der gesamten Fangtätigkeit im Regelungsbereich wider, was unter anderem die Fangmengen und die Schiffstage umfasst. Bei der Festlegung der Inspektionshäufigkeit können die Inspektoren das Fischereimuster und die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch ein Fischereifahrzeug berücksichtigen.

(9) Bei der Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass, außer bei Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge und demzufolge nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts, die für die Regelung abgestellten Inspektoren und Inspektorenanwärter

a)
weiterhin unter seiner Kontrolle stehen;
b)
die Bestimmungen der Regelung umsetzen;
c)
keine Waffen mit sich führen, wenn sie an Bord gehen;
d)
die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Unionsgewässer unterlassen;
e)
allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit des inspizierten Schiffes und seiner Besatzung beachten;
f)
die Fischereitätigkeiten oder das Stauen von Fischereiprodukten nicht beeinträchtigen und, so weit wie möglich, Handlungen vermeiden, die die Qualität der Fänge an Bord beeinträchtigen würden, und
g)
Behälter so öffnen, dass sie wieder leicht verschlossen, verpackt und verstaut werden können.

(10) Alle in diesem Kapitel genannten Inspektions-, Überwachungs- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismittel werden gemäß Anhang II.B der CEM (siehe Nummer 37 des Anhangs dieser Verordnung) als vertraulich behandelt.

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