Artikel 29 VO (EU) 2019/833

Mitteilungsvorschriften

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) spätestens am 1. November jedes Jahres die folgenden Informationen, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt:

a)
die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung;
b)
die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat. Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.

(2) Bei Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass die EFCA von der jeweiligen Inspektionsplattform im Voraus über das Datum, den Beginn und den Abschluss der einzelnen Patrouillen informiert wird.

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