Artikel 30 VO (EU) 2019/833
Überwachungsverfahren
(1) Beobachtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer NAFO-Vertragspartei, bei dem Gründe dafür bestehen anzunehmen, dass es einen offensichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung begeht, bei dem eine unmittelbare Inspektion jedoch nicht möglich ist, so verfährt der Inspektor wie folgt:
- a)
- Er füllt das Formular für den Überwachungsbericht gemäß Anhang IV.A der CEM aus (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung). Hat der Inspektor eine Volumen- oder Fangzusammensetzungsbewertung für den Inhalt eines Hols vorgenommen, so enthält der Überwachungsbericht alle einschlägigen Informationen über die Zusammensetzung des Hols und verweist auf die bei der Bewertung des Volumens zugrunde gelegte Methode;
- b)
- er erfasst Bilder des Schiffes und zeichnet Position, Datum und Uhrzeit der Bilderfassung auf und
- c)
- er leitet den Überwachungsbericht und die Bilder unverzüglich an seine zuständige Behörde weiter.
(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diesen Überwachungsbericht erhält,
- a)
- übermittelt den Überwachungsbericht der EFCA, die ihn unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes übermittelt;
- b)
- übermittelt eine Kopie der aufgezeichneten Bilder unverzüglich der EFCA, die sie ihrerseits der Flaggenvertragspartei des Schiffes oder dem Flaggenmitgliedstaat übermittelt, falls diese nicht identisch mit dem inspizierenden Mitgliedstaat sind;
- c)
- gewährleistet die Sicherheit und Kontinuität der Beweismittel für Folgeinspektionen.
(3) Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt nach Erhalt eines Überwachungsberichts über ein Schiff unter seiner Flagge die erforderliche Untersuchung durch, um geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen.
(4) Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn an den NAFO-Exekutivsekretär und an die Kommission weiterleitet.
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