Artikel 35 VO (EU) 2019/833

Zusätzliche Verfahren für schwere Verstöße

(1) Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:

a)
Befischung der Quote „Sonstige” ohne vorherige Mitteilung an die Kommission und die EFCA unter Verstoß gegen Artikel 5;
b)
Befischung einer Quote „Sonstige” über mehr als fünf Arbeitstage nach Schließung der Fischerei unter Verstoß gegen Artikel 5;
c)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt, unter Verstoß gegen Artikel 6;
d)
gezielte Befischung von Beständen oder Arten nach dem der Kommission mitgeteilten Datum der Schließung der Fischerei durch den Flaggenmitgliedstaat, unter Verstoß gegen Artikel 6;
e)
Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 18;
f)
Fischerei mit Grundfanggerät in einem Gebiet, das für Grundfischerei gesperrt ist, unter Verstoß gegen Kapitel III;
g)
Befischung mit einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder einem unzulässigen Abstand zwischen den Gitterstäben eines Sortiergitters, oder ohne Verwendung von Sortiergittern unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;
h)
Fischerei ohne gültige Genehmigung;
i)
falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25;
j)
fehlendes Satellitenüberwachungssystem oder Beeinträchtigung der Funktion eines solchen Systems, unter Verstoß gegen Artikel 26;
k)
Ausbleiben der Meldungen über die Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 25;
l)
Behinderung, Einschüchterung, Störung oder sonstiges Abhalten der Inspektoren oder Beobachter von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Ausübung von indirektem Druck in jeder anderen Form;
m)
Begehen einer Zuwiderhandlung, wenn kein Beobachter an Bord ist;
n)
Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial im Zusammenhang mit einer Untersuchung, einschließlich des Zerstörens oder der Manipulation von Siegeln oder des Zugangs zu versiegelten Bereichen;
o)
Vorlage gefälschter Dokumente oder Bereitstellung falscher Informationen für einen Inspektor, um die Aufdeckung eines schweren Verstoßes zu verhindern;
p)
Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienstleistungen

i)
in einem Hafen, der nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 1 bezeichnet wurde, oder
ii)
ohne Genehmigung des in Artikel 39 Absatz 6 genannten Hafenstaats;

q)
Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1;
r)
entgegen der Vorschriften keinen Beobachter an Bord zu haben.

(2) Bezichtigt der Inspektor ein Schiff, einen schweren Verstoß begangen zu haben, so

a)
trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich der Versiegelung des Schiffsladeraums und/oder des Fanggeräts zur weiteren Überprüfung;
b)
fordert er den Kapitän des Schiffes auf, alle Fangtätigkeiten einzustellen, die einen schweren Verstoß darstellen, und
c)
benachrichtigt er unverzüglich seine zuständige Behörde und übermittelt ihr die Informationen und soweit möglich Bilder innerhalb von 24 Stunden. Die zuständige Behörde, die diese Informationen erhält, informiert die Flaggenvertragspartei oder den Flaggenmitgliedstaat, falls es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, gemäß Artikel 34.

(3) Bei schweren Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Flaggenmitgliedstaat wie folgt vor:

a)
Er bestätigt unverzüglich den Eingang der diesbezüglichen Informationen und Bilder;
b)
er gewährleistet, dass das inspizierte Schiff bis auf Weiteres keinen Fischfang betreibt;
c)
er überprüft den Fall unter Nutzung aller verfügbaren Informationen und Materialien und verlangt binnen 72 Stunden, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden, wenn einer der folgenden schweren Verstöße festgestellt wird:

i)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt,
ii)
gezielte Befischung eines Bestands, für den die Fischerei nach Artikel 6 verboten ist,
iii)
falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25; oder
iv)
Wiederholung desselben schweren Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.

(4) Handelt es sich bei dem schweren Verstoß um eine falsche Erfassung der Fänge, so gewährleistet die vollständige Inspektion die physische Kontrolle und Zählung der Gesamtfänge an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten und Division.

(5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet „falsche Erfassung der Fänge” eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.

(6) Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und der Hafenstaatsvertragspartei, wenn diese nicht identisch sind, können Inspektoren einer anderen Vertragspartei oder eines anderen Mitgliedstaats an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen,

(7) Findet Absatz 3 Buchstabe c keine Anwendung, so kann der Flaggenmitgliedstaat

a)
dem Schiff entweder die Wiederaufnahme des Fischfangs gestatten. In diesem Fall übermittelt der Flaggenmitgliedstaat spätestens 2 Tage nach dem Vermerk eines Verstoßes eine schriftliche Begründung, aus der hervorgeht, warum das Schiff nicht in den Hafen gerufen wurde, an die Kommission. Die Kommission leitet diese Begründung an den NAFO-Exekutivsekretär weiter;
b)
oder verlangen, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden.

(8) Fordert der Flaggenmitgliedstaat das inspizierte Schiff auf, einen Hafen anzulaufen, so dürfen die Inspektoren an Bord gehen oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern der Flaggenmitgliedstaat sie nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

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