Artikel 36 VO (EU) 2019/833

Verfolgung von Verstößen

(1) Bei Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)
Er untersucht das Fischereifahrzeug bei der nächsten Gelegenheit vollständig, erforderlichenfalls auch durch physische Kontrolle;
b)
er arbeitet mit der inspizierenden NAFO-Vertragspartei oder dem inspizierenden Mitgliedstaat zusammen, falls dieser nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, um die Beweismittel und die Beweiskette in einer Form zu sichern, die das Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften erleichtert;
c)
er ergreift sofortige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen gegen die für das Schiff verantwortlichen Personen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften; und
d)
er stellt sicher, dass die Sanktionen, die bei Verstößen und soweit möglich im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für wiederholte schwere Verstöße, insbesondere gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c Ziffern iii und iv, verhängt werden, ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von weiteren Verstößen oder deren Wiederholung abzuschrecken und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen können je nach Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem nationalen Recht Folgendes umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt:

a)
Geldbußen;
b)
Beschlagnahmung des Schiffes, von illegalem Fanggerät und Fängen;
c)
Aussetzung oder Entzug der Genehmigung zur Ausübung von Fangtätigkeiten; und
d)
Kürzung oder Streichung von Fangmöglichkeiten;
e)
erhöhte oder zusätzliche Meldepflichten, wie eine erhöhte Meldehäufigkeit oder zusätzliche zu meldende Daten und
f)
verschärfte oder zusätzliche Überwachungsanforderungen, wie die Entsendung eines Beobachters oder Inspektors an Bord oder der Einbau einer elektronischen Fernüberwachung gemäß den einschlägigen technischen Spezifikationen für Fischereifahrzeuge, die im Regelungsbereich tätig sind.

(3) Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass alle Hinweise auf Verstöße so behandelt werden, als ob der Verstoß von seinen eigenen Inspektoren gemeldet wurde.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenmitgliedstaat teilen der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)
die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen;
b)
so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt eines schweren Verstoßes, einen Bericht über den Fortgang der Untersuchung mit Angaben zu Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen oder eingeleitet wurden; und
c)
nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht über das Endergebnis.

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