Artikel 37 VO (EU) 2019/833

Berichte der Mitgliedstaaten über Inspektion, Überwachung und Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA bis zum 1. Februar eines jeden Jahres gemäß der Regelung die folgenden Informationen:

a)
die Zahl der Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines jeden Mitgliedstaats und von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei, die er im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführt hat;
b)
den Namen jedes Fischereifahrzeugs, bei dem seine Inspektoren einen Verstoß festgestellt haben, einschließlich Datum und Position der Inspektion und Art des Verstoßes;
c)
die Zahl der von ihren Überwachungsflugzeugen geleisteten Flugstunden, die Zahl der Sichtungen dieser Luftfahrzeuge, die Zahl der von ihnen übermittelten Überwachungsberichte und, für jeden Bericht, das Datum, die Uhrzeit und die Position der Sichtungen;
d)
die Maßnahmen, die sie im Vorjahr ergriffen hat, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Bedingungen von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen oder Sanktionen (beispielsweise Höhe der Geldbußen, Wert von beschlagnahmtem Fisch und/oder Fanggerät, schriftliche Verwarnungen), die Folgendes betreffen:

i)
jeden von einem Inspektor vermerkten Verstoß im Zusammenhang mit Schiffen unter ihrer Flagge, und
ii)
jeden Überwachungsbericht, den sie erhalten hat.

Bis zum 1. März eines jeden Jahres übermittelt die Kommission dem NAFO-Exekutivsekretär die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Berichte geben den aktuellen Stand des Falls an. Der Mitgliedstaat führt einen solchen Verstoß in jedem folgenden Bericht bis zur Übermittlung des endgültigen Ergebnisses des Verstoßes auf.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln eine hinreichend genaue Erklärung zu jedem Verstoß, für den sie keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt haben.

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