Artikel 38 VO (EU) 2019/833
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für Anlandungen, Umladungen oder die Nutzung von Häfen der Mitgliedstaaten durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben. Dieses Kapitel gilt für Schiffe, die im Regelungsbereich Fänge an Bord halten, oder für Fischereierzeugnisse aus diesen Fängen, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.
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