Artikel 39 VO (EU) 2019/833

Pflichten des Hafenmitgliedstaats

(1) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär die Liste der bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden in der Form einer Ersetzung der Liste spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung eingestellt.

(2) Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Information über die vorherige Anfragefrist an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.

(3) Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 41, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und die Erteilung von Genehmigungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten an die Kommission, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär meldet.

(4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Union keine Anlandungen, Umladungen oder Nutzung von Häfen durch Schiffe unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei erlaubt.

(5) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der NAFO-Flaggenvertragspartei des Schiffes und der NAFO-Flaggenvertragspartei der abgebenden Schiffe, wenn das Schiff an Umladungen beteiligt war, unverzüglich eine Kopie des Formulars gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2.

(6) Fischereifahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nicht in den Hafen einlaufen. Eine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung oder Nutzung anderer Hafendienstleistungen wird nur erteilt, wenn die Bestätigung der NAFO-Flaggenvertragspartei gemäß Artikel 40 Absatz 2 eingegangen ist.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in dem Absatz genannte Bestätigung nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt;
b)
der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme, zur Verarbeitung oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 6 eingegangen ist;
c)
geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(8) Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Schiffes unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird die Einfahrt des Schiffes genehmigt, so sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA übermittelt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.

(9) Wird die in Artikel 41 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, so übermittelt der Hafenmitgliedstaat dem NAFO-Exekutivsekretär eine Kopie des annullierten Antrags auf vorherige Kontrolle mit Kopie an die Kommission und die EFCA.

(10) Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % aller solcher Anlandungen oder Umladungen. Bei der Bestimmung, welche Schiffe zu kontrollieren sind, behandeln die Hafenmitgliedstaaten prioritär

a)
Schiffe, denen zuvor die Einfahrt in einen Hafen oder dessen Nutzung gemäß diesem Kapitel oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung verweigert wurde, und
b)
Ersuchen anderer NAFO-Vertragsparteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen (RFO), ein bestimmtes Schiff zu inspizieren.

(11) Die Inspektionen stimmen mit Anhang IV.H der CEM (siehe Nummer 44 des Anhangs dieser Verordnung) überein und werden durch zugelassene Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten durchgeführt, die sich vor der Inspektion beim Kapitän des Schiffes durch Identitätsdokumente ausweisen.

(12) Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer NAFO-Vertragsparteien einladen, ihre eigenen Inspektoren zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.

(13) Eine Inspektion im Hafen umfasst die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung der Fischereiressourcen in diesem Hafen. Während einer solchen Inspektion verfährt der Inspektor des Hafenmitgliedstaats mindestens wie folgt:

a)
Abgleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten;

i)
den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,
ii)
Kontrolle der Fang- und Tätigkeitsberichte und
iii)
aller Angaben zu den Fängen, die in dem Formular zur vorherigen Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) übermittelt wurden;

b)
Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;
c)
Prüfung von Informationen aus Inspektionen gemäß Kapitel VII;
d)
Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschenöffnungen;
e)
Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen;
f)
gegebenenfalls Prüfung der Arten hinsichtlich der Einhaltung der richtigen Meldung der Fänge.

(14) Der Hafenmitgliedstaat tritt soweit möglich mit dem Kapitän des Schiffes oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffes sowie mit dem Beobachter in Verbindung und stellt soweit möglich und notwendig sicher, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.

(15) Der Hafenmitgliedstaat vermeidet im Rahmen des Möglichen eine unangemessene Verzögerung des Fischereifahrzeugs und gewährleistet, dass das Schiff möglichst wenige Störungen und Unannehmlichkeiten erfährt, einschließlich der Vermeidung einer unnötigen Qualitätsminderung der Fische.

(16) Jede Inspektion wird durch Ausfüllen des Formulars PSC 3 (Inspektionsformblatt für die Hafenstaatkontrolle) gemäß Anhang IV.C der CEM (siehe Nummer 9 des Anhangs dieser Verordnung) dokumentiert. Das Verfahren für den Abschluss und die Bearbeitung des Berichts über die Hafenstaatinspektion umfasst Folgendes:

a)
die Inspektoren ermitteln und machen Angaben zu jedem bei der Inspektion im Hafen festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung. Dies umfasst alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden;
b)
die Inspektoren können etwaige Bemerkungen, die sie für sachdienlich halten, einfügen;
c)
dem Kapitän des Schiffes wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände gegen den Bericht hinzuzufügen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän des Schiffes erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen;
d)
die Inspektoren unterzeichnen den Bericht und fordern den Kapitän des Schiffes auf, den Bericht zu unterzeichnen. Die Unterschrift des Kapitäns des Schiffes auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde;
e)
der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie des Berichts, in dem das Ergebnis der Inspektion enthalten ist, einschließlich etwaiger Maßnahmen, die ergriffen werden könnten.

(17) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NAFO-Exekutivsekretär mit Kopie an die Kommission und die EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion.

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