Artikel 44 VO (EU) 2019/833

Vermutung der IUU-Fischerei

Es ist davon auszugehen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben und IUU-Fischerei betrieben hat, wenn es

a)
beim Fischfang im Regelungsbereich gesichtet oder durch andere Mittel identifiziert wurde,
b)
an Umladungen mit einem anderen Schiff einer Nichtvertragspartei beteiligt war, das beim Fischfang innerhalb oder außerhalb des Regelungsbereichs gesichtet oder identifiziert wurde, und/oder
c)
auf der IUU-Liste der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(1), der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun(2), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch(3), der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(4), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(5), der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer(6), der Fischereikommission für den Nordostatlantik(7), der Fischereikommission für den Nordpazifik(8), der Fischereiorganisation für den Südostatlantik(9), des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(10), der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik(11) und der Kommission für die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik(12) geführt wird.

Fußnote(n):

(1)

Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, Canberra, 20. Mai 1980, in Kraft getreten am 7. April 1982 (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27).

(2)

Übereinkommen über die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun, Canberra, 10. Mai 1993, in Kraft getreten am 20. Mai 1994 (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 27).

(3)

Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (Antigua-Übereinkommen), unterzeichnet am 14. November 2003 in Washington, in Kraft getreten am 27. August 2010 in Kraft (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24).

(4)

Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, unterzeichnet am 14. Mai 1966 in Rio de Janeiro, in Kraft getreten am 21. März 1969 (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34).

(5)

Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean, unterzeichnet am 25. November 1993 in Rom; in Kraft getreten am 27. März 1996 (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25).

(6)

Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer, ursprünglich ausgearbeitet am 24. September 1949 in Rom, in Kraft getreten am 20. Februar 1952 (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 37).

(7)

Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, unterzeichnet am 18. November 1980 in London, in Kraft getreten am 17. März 1982, dem die Europäische Gemeinschaft am 13. Juli 1981 beigetreten ist (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).

(8)

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik, 24. Februar 2012, Tokio, in Kraft getreten am 19. Juli 2015 (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 14).

(9)

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik, 20. April 2001, Windhoek (Namibia), in Kraft getreten am 13. April 2003 (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40).

(10)

Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean, unterzeichnet am 7. Juli 2006 in Rom, in Kraft getreten am 21. Juni 2012 (ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15).

(11)

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik, unterzeichnet am 14. November 2009 in Auckland, in Kraft getreten am 24. August 2012 (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3).

(12)

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik, unterzeichnet am 5. September 2000 in Honolulu, in Kraft getreten am 19. Juni 2004 (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3).

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