Artikel 45 VO (EU) 2019/833
Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich
Jeder Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die EFCA, der/die im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,
- a)
- übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,
- b)
- bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,
- c)
- bittet den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen und
- d)
-
übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —
- i)
- unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und
- ii)
- legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.