Artikel 46 VO (EU) 2019/833

Hafeneinfahrt und Inspektion von Schiffen einer Nichtvertragspartei

(1) Jeder Kapitän des Schiffes einer Nichtvertragspartei beantragt gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 bei der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats die Einfahrt in den Hafen.

(2) Der Hafenmitgliedstaat

a)
leitet die Informationen, die er gemäß Artikel 41 erhalten hat, unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes und an die Kommission weiter,
b)
verweigert einem Schiff einer Nichtvertragspartei die Einfahrt in den Hafen, wenn

i)
der Kapitän des Schiffes die Anforderungen des Artikels 41 Absatz 1 nicht erfüllt hat oder
ii)
der Flaggenstaat die Fangtätigkeiten des Schiffes gemäß Artikel 40 Absatz 2 nicht bestätigt hat;

c)
teilt dem Kapitän des Schiffes oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Einfahrt in den Hafen, die Anlandung, die Umladung oder die anderweitige Nutzung des Hafens durch eine Nichtvertragspartei zu verweigern;
d)
macht die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen nur rückgängig, wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Gründe, aus denen die Einfahrt verweigert wurde, unzureichend oder fehlerhaft waren oder dass diese Gründe nicht mehr bestehen;
e)
teilt dem Kapitän des Schiffes oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen, der Anlandung, der Umladung oder der anderweitigen Nutzung des Hafens durch eine Nichtvertragspartei rückgängig zu machen;
f)
gewährleistet bei Genehmigung der Einfahrt in den Hafen, dass das Schiff von ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert wird, die mit dieser Verordnung vertraut sind, und dass die Inspektion gemäß Artikel 39 Absätze 11 bis 17 durchgeführt wird, und
g)
übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts sowie Einzelheiten zu etwaigen von ihm getroffenen Folgemaßnahmen.

(3) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Nichtvertragspartei Anlandungen, Umladungen oder Tätigkeiten in seinen Häfen durchführt, es sei denn, das Schiff wurde von seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert, die mit dieser Verordnung vertraut sind, und der Kapitän des Schiffes weist nach, dass die an Bord befindlichen Fischarten, die dem Übereinkommen unterliegen, außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit der Verordnung gefangen wurden.

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