Artikel 47 VO (EU) 2019/833

Vorläufige Liste der IUU-Schiffe

(1) Zusätzlich zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 42 und 44 übermitteln, kann jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich alle Informationen übermitteln, die bei der Identifizierung von Schiffen einer Nichtvertragspartei, die im Regelungsbereich IUU-Fischerei betreiben könnten, hilfreich sein können.

(2) Erhebt eine Vertragspartei Einwände dagegen, dass ein in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführtes Schiff in die NAFO-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen oder aus dieser gestrichen wird, so wird dieses Schiff vom NAFO-Exekutivsekretär auf die vorläufige Liste der IUU-Schiffe gesetzt.

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