Artikel 48 VO (EU) 2019/833
Maßnahmen gegen in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe
Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um IUU-Fischerei durch in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, einschließlich
- a)
- eines Verbots für Schiffe unter seiner Flagge, außer im Falle höherer Gewalt, an Fangtätigkeiten mit solchen Schiffen teilzunehmen, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;
- b)
- eines Verbots der Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Dienstleistungen an solche Schiffe;
- c)
- des Verbots der Einfahrt in seine Häfen für solche Schiffe, und, wenn sich das Schiff im Hafen befindet, Verbot der Nutzung des Hafens, außer im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen, zum Zweck der Inspektion oder zur Ergreifung angemessener Durchsetzungsmaßnahmen;
- d)
- eines Verbots der Änderung der Besatzung, es sei denn dies ist aufgrund höherer Gewalt erforderlich;
- e)
- der Weigerung, das Schiff zur Fischerei in Gewässern unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit zuzulassen;
- f)
- eines Verbots des Charterns eines solchen Schiffes;
- g)
- der Weigerung, solche Schiffe zum Führen seiner Flagge zu ermächtigen;
- h)
- eines Verbots des Anlandens und der Einfuhr von Fisch, der von Bord solcher Schiffe stammt oder auf diese rückverfolgbar ist;
- i)
- der Aufforderung an die Einführer, Beförderer und andere betroffene Sektoren, von der Aushandlung einer Umladung von Fisch mit solchen Schiffen abzusehen, und
- j)
- der Sammlung und des Austauschs sachdienlicher Informationen über ein solches Schiff mit den anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien und RFO, um die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von diesen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.
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