Artikel 5 VO (EU) 2019/833
Fang- und Aufwandsbeschränkungen
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen für die in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Bestände gelten; sofern nichts anderes angegeben ist, werden alle Quoten als Lebendgewicht in Tonnen angegeben.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die der Union keine Quote gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden Quote „Sonstige” ), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.
(3) Bei in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Beständen, die im Regelungsbereich von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen wurden, verfahren die Flaggenmitgliedstaaten wie folgt:
- a)
- Sie stellen sicher, dass alle Arten von Beständen, die in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind und von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen werden, auf die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote angerechnet werden, einschließlich der Beifänge von Rotbarsch in der Division 3M, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem geschätzt 50 % der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) an Rotbarsch in der Division 3M ausgeschöpft sind, und dem 1. Juli entnommen wurden;
- b)
- sie stellen sicher, dass nach dem Zeitpunkt, an dem geschätzt 100 % der TAC an in der Division 3M gefangenem Rotbarsch ausgeschöpft sind, mit Ausnahme des vor der Schließung in der Division 3M gefangenen Rotbarsches kein Rotbarsch, der in Division 3M gefangen wurde, mehr an Bord ihrer Schiffe behalten wird;
- c)
- sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote „Sonstige” befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bedingungen der CEM erfüllt sind, so teilt sie das dem NAFO-Exekutivsekretär mit.
(4) Bei einem Hol gelten die Arten, die den größten Gewichtsanteil am Gesamtfang im Hol ausmachen, als in einer gezielten Fischerei auf den betreffenden Bestand entnommen.
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