Artikel 4 VO (EU) 2019/833

Forschungsschiffe

(1) Ein Forschungsschiff darf nicht

a)
Fischereitätigkeiten durchführen, die nicht mit seinem Forschungsplan vereinbar sind; oder
b)
in Division 3L Tiefseegarnelen fangen, die die Zuweisung des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes übersteigen;
c)
in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 15 Tonnen Kabeljau entnehmen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau aus der Division 3M erschöpft, so erteilt dieser Mitgliedstaat seinen Schiffen zudem keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten werden vom Flaggenmitgliedstaat gestoppt, sobald von der Union 15 Tonnen gefangen wurden; oder
d)
in einem Kalenderjahr aus der Division 3M Unionsfänge von über 10 Tonnen Garnelen entnehmen. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die Forschungstätigkeiten an Garnelen aus der Division 3M ein, sobald von der Union 10 Tonnen gefangen wurden.

(1a) Ein Forschungsschiff darf im Jahr 2022 nicht

a)
in Division 3M über 15 Tonnen Kabeljau fangen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau in Division 3M erschöpft, so erteilt der Mitgliedstaat seinen Schiffen keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten müssen vom Betreiber eingestellt werden, sobald 15 Tonnen gefangen wurden;
b)
in Division 3M über 10 Tonnen Garnelen fangen. Da die gezielte Befischung von Garnelen in Division 3M im Jahr 2022 nicht erlaubt ist, müssen alle laufenden Forschungstätigkeiten vom Betreiber eingestellt werden, sobald 10 Tonnen gefangen wurden.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat

a)
meldet der Kommission auf elektronischem Wege in dem in Anhang II.C der CEM festgelegten Format (siehe Punkt 5 des Anhangs dieser Verordnung) und vor Beginn der Forschungsarbeiten alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Forschungsschiffe, die von ihm zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich befugt sind;
b)
legt der Kommission einen Forschungsplan für alle zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe vor, die von ihm zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich befugt sind, und zwar spätestens 40 Tage vor Eröffnung der Juni-Sitzung des NAFO-Wissenschaftsrats, wenn es sich um einmalige neue Erhebungen und Forschungstätigkeiten handelt und wenn die während der Forschungstätigkeiten an Bord behaltenen Fänge zur Vermarktung bestimmt sind und in anderen Fällen spätestens zehn Tage vor Beginn der Forschungsarbeiten;
c)
stellt sicher, dass ein Forschungsplan für im Regelungsbereich durchgeführte Erhebungen zu Beständen, für die Fangmöglichkeiten vorgesehen sind, mindestens folgende Angaben enthält:

i)
Schiffskennzeichen;
ii)
Zweck;
iii)
Zusammenfassung der wissenschaftlichen Methoden oder Verfahren;
iv)
Ort und Zeitpunkt der Forschungstätigkeit;
v)
Name des Hauptforschers;
vi)
ob die an Bord behaltenen Fänge vermarktet werden;
vii)
geschätzter Gesamtfang der Zielarten im Rahmen der Erhebung und Angabe, ob ein Beobachter mit ausreichender wissenschaftlicher Erfahrung an Bord sein wird;
viii)
Informationen darüber, wann die Forschungsergebnisse dem NAFO-Wissenschaftsrat vorgelegt werden;
ix)
gegebenenfalls Anträge auf Abweichung von dem vorliegenden Absatz und
x)
gegebenenfalls eine Angabe, dass es sich bei der Tätigkeit um eine einmalige neue Erhebung oder Forschung handelt, und

d)
unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Aufnahme und Beendigung von Forschungstätigkeiten von vorübergehend an der Forschung beteiligten Schiffen, auch während Fangreisen, auf denen sowohl kommerzielle Tätigkeiten als auch Forschungstätigkeiten stattfinden.

(3) Schiffe, die Forschung betreiben,

a)
führen eine Kopie des Forschungsplans und etwaiger Änderungen des Forschungsplans in englischer Sprache zu jeder Zeit an Bord mit und
b)
bewahren bei Erhebungen im Regelungsbereich, die auf Bestände ausgerichtet sind, für die Fangmöglichkeiten gelten, die im Rahmen von Forschungstätigkeiten getätigten Fänge getrennt mit Netztuch, Sperrholz, Kisten oder anderen Mitteln von allen anderen Fängen aus Fangreisen auf, bei denen sowohl kommerzielle als auch Forschungstätigkeiten durchgeführt werden; der Aufbewahrungsort der bei Forschungstätigkeiten getätigten Fänge muss im Stauplan angegeben werden.

(4) Sofern durch eine Stellungnahme des NAFO-Wissenschaftsrats nichts anderes bestätigt wird, müssen Forschungsschiffe, die im Regelungsbereich Erhebungen durchführen, die auf Bestände abzielen, für die Fangmöglichkeiten gelten, und die Fänge aus solchen Forschungstätigkeiten zum Zweck der Vermarktung dieser Fänge an Bord behalten,

a)
die Aufzeichnungs- und Meldepflichten gemäß Kapitel V erfüllen,
b)
einen Beobachter mit ausreichender Sachkenntnis an Bord haben und
c)
diese Fänge auf die entsprechende Quote und den Fischereiaufwand des Mitgliedstaats anrechnen, die in den Fangmöglichkeiten festgelegt sind.

(5) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe beim Fang von Fisch im Regelungsbereich nicht von den CEM eingeschränkt werden, insbesondere hinsichtlich Maschenöffnung, Größenbegrenzungen, Sperrgebiete und Schonzeiten.

(6) Die Kommission leitet die von den Flaggenmitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen unverzüglich an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

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