Artikel 3 VO (EU) 2019/833

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„das Übereinkommen” das von Zeit zu Zeit geänderte Übereinkommen von 1979 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik;
2.
„das Übereinkommensgebiet” das Gebiet gemäß Artikel IV Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt. Das Übereinkommensgebiet ist in wissenschaftliche und statistische Untergebiete, Divisionen und Unterdivisionen gemäß Anhang I des Übereinkommens unterteilt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird;
3.
„der Regelungsbereich” den Teil des Übereinkommensgebiets außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;
4.
„Fischereiressourcen” alle Fische, Weich- und Krebstiere im Übereinkommensgebiet, ausgenommen:

a)
sesshafte Arten, bei denen Küstenstaaten souveräne Rechte ausüben können, die mit Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Einklang stehen; und
b)
soweit sie im Rahmen anderer internationaler Verträge verwaltet werden, anadrome und katadrome Bestände und weit wandernde Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführt sind;

5.
„Fischereitätigkeiten” die Entnahme oder Ernte oder Verarbeitung von Fischereiressourcen, die Anlandung oder Umladung von Fischereiressourcen oder hieraus hergestellten Erzeugnissen oder jede andere Tätigkeit in Vorbereitung, zur Unterstützung oder im Zusammenhang mit der Ernte von Fischereiressourcen im Regelungsbereich, einschließlich

a)
der Suche nach oder dem Fang von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;
b)
jeder Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang oder zur Ernte von Fischereierzeugnissen führt, unabhängig vom Zweck, und
c)
jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen;

6.
„Fischereifahrzeug” jedes Unionsschiff, das für Fischereitätigkeiten ausgerüstet oder bestimmt ist oder diese ausübt, einschließlich der Verarbeitung von Fisch, Umladungen oder jeder anderen Tätigkeit zur Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten der Versuchsfischerei oder von Forschungseinsätzen;
7.
„Forschungsschiff” ein dauerhaft für die Forschung genutztes Schiff oder ein Schiff, das normalerweise für Fischereitätigkeiten oder die Fischerei unterstützende Tätigkeiten genutzt wird und zeitweise für die Fischereiforschung eingesetzt wird;
8.
„CEM” die von der NAFO-Kommission erlassenen Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;
9.
„Fangmöglichkeiten” Fangquoten, die einem Mitgliedstaat durch einen für den Regelungsbereich geltenden Rechtsakt der Union zugeteilt werden;
10.
„EFCA” die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichtet wurde;
11.
„Fangtag” jeden Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem ein Fischereifahrzeug in einer Division des Regelungsbereichs präsent ist;
12.
„Hafen” unter anderem Offshore-Terminals und andere Anlagen für Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung;
13.
„Schiff einer Nichtvertragspartei” ein Schiff unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei der NAFO oder kein Mitgliedstaat ist, oder ein Schiff, bei dem der Verdacht besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt;
14.
„Umladung” die direkte Übergabe von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes;
15.
„pelagisches Schleppnetz” ein Schleppnetz, das für den Fang pelagischer Arten bestimmt und zu keinem Teil so ausgelegt ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Boden in Berührung kommt oder dort einsetzt wird. Das Fanggerät darf weder Scheiben, Spulen oder Rollen auf seinem Grundtau oder anderes Zubehör umfassen, das dafür ausgelegt ist, mit dem Boden in Berührung zu kommen; es darf jedoch einen Scheuerschutz aufweisen;
16.
„empfindliche Meeresökosysteme” (vulnerable marine ecosystems) oder „VMEs” die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VMEs;
17.
„Fußabdruck” , ansonsten bezeichnet als „bestehende Grundfischereigebiete” , den Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei historisch betrieben wurde und der durch die Koordinaten in Tabelle 4 definiert und in der Abbildung 2 der CEM dargestellt wird (siehe Nummer 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung);
18.
„Grundfischerei” jede Fischereitätigkeit mi Fanggeräten, die bei normalem Einsatz mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit dem Meeresboden in Berührung kommen;
19.
„verarbeiteter Fisch” jeden Meeresorganismus, der seit dem Fang physisch verändert wurde, einschließlich filetiert, ausgenommen, verpackt, in Konserven, gefroren, geräuchert, gesalzen, gegart, gepickelt, getrocknet oder auf andere Weise für die Vermarktung vorbereitet;
20.
„Versuchsgrundfischerei” Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks oder im Rahmen des Fußabdrucks mit erheblichen Veränderungen des Fangverhaltens oder der in der Fischerei eingesetzten Technologie;
21.
„VME-Indikatorarten” die Arten, die gemäß Anhang I.E Teil VI der CEM (siehe Punkt 3 des Anhangs dieser Verordnung) das Vorkommen von VMEs anzeigen;
22.
„IMO-Nummer” eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an ein Schiff vergeben wird;
23.
„Inspektor” wenn nicht anders präzisiert einen Inspektor der Fischereikontrollbehörden der NAFO-Vertragsparteien, der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Kapitel VII abgestellt ist;
24.
„IUU-Fischerei” die Tätigkeiten, die im Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beschrieben sind, der von der FAO angenommen wurde;
25.
„Fangreise” eines Fischereifahrzeugs die Zeit, die von seiner Einfahrt in den bis zu seiner Ausfahrt aus dem Regelungsbereich dort verbracht wird, und endet, wenn alle Fänge an Bord aus dem Regelungsbereich angelandet oder umgeladen wurden;
26.
„Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ)” ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats;
27.
„Liste der IUU-Schiffe” die gemäß den Artikeln 52 und 53 der CEM erstellte Liste;
28.
„erhebliche nachteilige Auswirkungen” die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;
29.
„VME-Indikatorelement” bei topografischen, hydrophysikalischen oder geologischen Merkmalen hervorgehobene Elemente, die VME wie in Anhang I.E Teil VII der CEM angegeben (siehe Punkt 4 der Anlage dieser Verordnung), unterstützen können.
30.
„Beobachter” eine Person, die durch einen Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei dazu befugt oder zertifiziert ist, an Bord von Fischereifahrzeugen zu beobachten, zu überwachen und Informationen zu sammeln;
31.
„MCS-Internetseite” die Kontroll- und Überwachungsinternetseite der NAFO, die für Inspektionen auf See und im Hafen relevante Informationen enthält.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.