Artikel 1 VO (EU) 2019/841
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
- b)
-
Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
- ii)
- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;
- 2.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 3.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 4.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 5.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 6.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 7.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 8.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 9.
-
Anhang 22-01 Abschnitt XI wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- b)
-
in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- c)
-
in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- d)
-
in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- e)
-
in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- f)
-
in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- g)
-
in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- h)
-
in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- i)
-
in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- j)
-
in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- k)
-
in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 ex 5311 (a) erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- l)
-
in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- m)
-
in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- n)
-
in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- o)
-
in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- p)
-
in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 14 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- q)
-
in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 15 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- r)
-
in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 16 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- s)
-
in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 03 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- t)
-
in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 05 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- u)
-
in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:
„Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen”
- 10.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 11.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.