Präambel VO (EU) 2019/841

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf die Artikel 7, 62, 156, 160, 212 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) enthält einen Fehler in der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 21 in Bezug auf Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, der den Geltungsbereich der Begriffsbestimmung ändert.
(2)
Die slowakische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 128 Absatz 2, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(3) in Bezug auf den Wert von Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren eingeführt wurde, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.
(3)
Die italienische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 226 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die dort erwähnte angestellte Person.
(4)
Die estnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler im Einleitungssatz des Artikels 226 Absatz 3, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.
(5)
Die dänische, die deutsche, die finnische, die französische, die griechische, die niederländische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten jeweils einen Fehler in Anhang 22-01 bezüglich der in diesem Anhang aufgelisteten Waren.
(6)
Die dänische, die deutsche, die estnische, die finnische, die französische, die griechischen, die italienische, die niederländische, die slowakische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

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