Artikel 13 VO (EU) 2019/856

Unterstützung bei der Projektentwicklung

(1) Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.

(2) Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt.

(3) Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:

a)
Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlagen oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten,
b)
Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien,
c)
Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts,
d)
Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers.

(4) Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung.

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