Artikel 13a VO (EU) 2019/856

Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens

(1) Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest.

(2) Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird.

(3) Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.

(4) Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.

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