Artikel 13b VO (EU) 2019/856

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(1) Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen.

(2) Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.

(3) In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt:

a)
die mit der Aufforderung verfolgten politischen Ziele,
b)
die genaue Definition des CO2-armen oder CO2-freien Produkts, für das eine Förderung gewährt werden kann, und die Anforderungen daran,
c)
die Mittelausstattung im Rahmen des Innovationsfonds,
d)
ob ein Höchstangebotspreis oder -volumen je Angebot gilt,
e)
ob Beschränkungen für die Kumulierung oder Kombination der auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen gelten,
f)
ob für die Einstufung der Vorschläge andere Kriterien als der Angebotspreis herangezogen werden,
g)
die maximale Laufzeit der auf der Grundlage des Ausschreibungsverfahrens gewährten Unterstützung,
h)
eine Beschreibung der Antrags- und Auswahlverfahren.

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