Artikel 13c VO (EU) 2019/856
Qualifikationsanforderungen
(1) Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen.
(2) Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen.
(3) Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten.
(4) Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein.
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